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Alle Jahre wieder: Zuständigkeit für den Winterdienst bei einem einseitigen Gehweg! Wechsel zum Jahresbeginn
Zum Abschluss noch einige Hinweise:
Die Verpflichtung zum Winterdienst wurde mit der Straßenreinigungssatzung auf die Grundstückseigentümer etc. übertragen. Diese sollten sich wie jedes Jahr darauf einrichten, dass diese Verpflichtung auch eingehalten wird. Nach der genannten Straßenreinigungsatzung „haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Zudem gibt es besondere Verpflichtung bei Schnee- und Eisglätte. Die genauen Regelungen können der Satzung entnommen werden.
Die o. g. Regelung zum Wechsel der Verpflichtung im Winterdienst betrifft nicht die allgemeinen Straßenreinigungspflichten (Straße kehren). Hier gilt § 7 der Straßenreinigungssatzung, danach ist, einfach ausgedrückt, jeder Grundstückeigentümer für die Fläche vor seinem Grundstück bis zur Mitte der Straße verantwortlich.
Die aktuell im Stadtgebiet laufenden Arbeiten zum Breitbandausbau und der damit verbundene Zustand der Gehwege kann dort den Winterdienst möglicherweise etwas erschweren. Die Breite der Arbeitsbereiche lässt es aber auch hier zu, eine sichere Begehbarkeit des Gehwegs durch die Schneeräumung zu ermöglichen.